§5 Offenbarung
Ein Design gilt als bekannt gemacht, wenn es dem Verkehr in irgendeiner Weise bekannt gemacht wurde. Allerdings gilt ein Design als nicht bekannt, falls den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf das Design nicht bekannt sein konnte. Wird ein Design unter einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung mitgeteilt, gilt es ebenfalls als nicht bekannt.
§5 Designgesetz
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